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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 1 A 136/07
Rechtsgebiete: BBG, StGB
Vorschriften:
BBG § 70 Satz 1 | |
BBG § 78 Abs. 1 | |
StGB § 73 Abs. 1 Satz 1 | |
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2 |
Tatbestand:
Der Kläger, ein früherer Bundesbeamter, erhielt im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge Bestechungsgelder in sechsstelliger Höhe. Im Strafverfahren wurde er 1992 u. a. wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Anordnung des Verfalls der vom Kläger empfangenen Leistungen erfolgte nicht. Die Beklagte forderte daraufhin wegen eines Teilbetrages erfolgreich Schadensersatz vom Kläger mit der Begründung, der Bestechungslohn sei auf die von ihr gezahlten Preise aufgeschlagen worden. Nachdem das BVerwG erstmals im Jahre 2002 einen Herausgabeanspruch des Dienstherrn in Bezug auf von einem Beamten verbotswidrig erlangte Belohnungen oder Geschenke bejaht hat, nimmt die Beklagte den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr darüber hinaus auf Herausgabe des gesamten ihm zugeflossenen Bestechungserlöses in Anspruch. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in dem Umfang bereits geleisteter Schadensersatzzahlungen des Klägers in zwei Instanzen Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Die Klage des Klägers ist zulässig und in dem zur Beurteilung durch den Senat stehenden Umfang auch begründet.
[...]
Als materiell-rechtliche Grundlage für den von der Beklagten geltend gemachten Herausgabeanspruch kommt allein § 70 Satz 1 BBG in Betracht. Nach dieser Bestimmung darf der Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen und Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Das gesetzliche Verbot der Annahme jedweder Vorteile in Bezug auf das Amt umfasst zugleich ein "Behaltensverbot". Verletzt der Beamte das Verbot der Vorteilsannahme, darf ihm das rechtswidrig Zugewendete nicht verbleiben. Das Annahmeverbot setzt sich vielmehr nach den in der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Grundsätzen als Gebot der Herausgabe an den Dienstherrn fort. Um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, der durch die Pflichtverletzung des Beamten eingetreten ist, muss der Beamte all das herausgeben, was er aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens erlangt hat, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall des rechtswidrig Erlangten (§§ 73 ff. StGB) angeordnet worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2002 - 2 C 6.01 -, BVerwGE 115, 389, 391 f.; OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2002 - 1 B 1526/01 -, NWVBl. 2002, 471 f. (betreffend die Vorschrift des § 76 LBG NRW); Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, BBG, Stand: März 2008, § 70 BBG Rn. 3a.
Der Kläger hat danach die im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit entgegengenommenen "Schmiergelder" grundsätzlich an seinen Dienstherrn - die Beklagte - herauszugeben.
[...]
Betreffend die Zuwendungen der Firma N. an den Kläger ist von der in dem streitbefangenen Leistungsbescheid in Anlehnung an die strafgerichtlichen Feststellungen geltend gemachten Summe von 411.353,33 DM auszugehen, hinsichtlich welcher der Beklagten dem Grunde nach ein Herausgabeanspruch gemäß § 70 Satz 1 BBG zustehen kann. Dass der Kläger tatsächlich wohl einen höheren Betrag, nämlich 422.425,36 DM erlangt hat, ist insoweit, worauf auch schon das VG hingewiesen hat, ohne Bedeutung, da sich ein etwaiger Berechnungsfehler allein zu seinen Gunsten auswirken würde. Der vorgenannte Betrag ist aber - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil - um vom Kläger erbrachte Schadensersatzzahlungen in Höhe von 239.846,59 DM zu mindern, so dass die Beklagte - betreffend die Zuwendungen der Firma N. - nunmehr höchstens noch die Herausgabe eines Betrages von 171.506,74 DM beanspruchen kann. Soweit nämlich der Kläger Ersatz für den der Beklagten unmittelbar durch die von ihm begangenen Pflichtverletzungen entstandenen Schaden geleistet hat, liegt ein der Ablieferungspflicht des § 70 Satz 1 BBG unterliegender wirtschaftlicher Vorteil nicht mehr vor.
Zwar ist die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend unter Bezugnahme auf Ausführungen des Senats in dem bereits oben zitierten Beschluss vom 3.7.2002, a. a. O., davon ausgegangen, dass das aus § 70 Satz 1 BBG abzuleitende Ablieferungsgebot und der Schadensersatzanspruch nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich nebeneinander anwendbar sind. Dies erschließt sich daraus, dass sich beide Ansprüche, wie bereits oben erwähnt, hinsichtlich ihres Zwecks und ihrer materiell-rechtlichen Ausgestaltung erheblich unterscheiden, und es sich deswegen nicht etwa lediglich um unterschiedliche Rechtsgrundlagen eines einheitlichen Anspruchs handelt.
Vgl. dazu BGH, Urteil vom 7.1.1963 - VII ZR 149/61 -, BGHZ 39, 1, 5, betreffend den zivilrechtlichen Anspruch des Geschäftsherrn auf Herausgabe der einem Angestellten gewährten "Schmiergelder" gemäß § 667 BGB.
Während der Anspruch auf Schadensersatz nämlich bezweckt, einen Ausgleich des Geschädigten für erlittene Nachteile zu schaffen, und demgemäß voraussetzt, dass dem Dienstherrn durch das pflichtwidrige Verhalten des Beamten ein entsprechender Schaden entstanden ist, dient der Ablieferungsanspruch nicht dem Ausgleich etwaiger Vermögensschäden, sondern der (einseitigen) Beseitigung von Vorteilen. Das Behaltensverbot des § 70 Satz 1 BBG, welches sich als Herausgabegebot fortsetzt, soll vor allem sicherstellen, dass dem Beamten die unter Verstoß gegen ein bestehendes gesetzliches Verbot erlangten Vorteile - auch aus generalpräventiven Gründen - am Ende nicht selbst verbleiben, sondern an den herausgabeberechtigten Dienstherrn abgeliefert werden. Anders als § 78 Abs. 1 BBG sanktioniert § 70 Satz 1 BBG damit nicht einen Vermögensausfall der jeweiligen Anstellungskörperschaft, sondern schützt letztlich die Integrität der öffentlichen Verwaltung.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.1.2002, a. a. O., S. 391, unter Hinweis auf Urteil vom 20.1.2000 - 2 C 19.99 -, NVwZ 2000, 820; OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2002, a. a. O., S. 472; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O., § 78 BBG Rn. 47c.
Das grundsätzliche Nebeneinander des Herausgabeanspruchs nach § 70 Satz 1 BBG und des Schadensersatzanspruchs nach § 78 Abs. 1 BBG schließt auch und gerade unter Beachtung der zuvor angesprochenen unterschiedlichen Zielsetzungen jedoch nicht aus, dass die genannten Ansprüche unter Umständen funktionell miteinander verknüpft sein können mit der Folge, dass ein bereits geleisteter Schadensersatz auf den an den Dienstherrn herauszugebenden Vorteil anzurechnen ist. Eine solche Verknüpfung liegt mit Blick auf Sinn und Zweck des beamtenrechtlichen Ablieferungsgebots, einen von dem Beamten verbotswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil (einmalig) abzuschöpfen, vor, wenn und soweit dem vom Beamten Erlangten gleichsam spiegelbildlich ein entsprechender aus der Verletzung der Dienstpflicht entstandener (Mindest-)Schaden des Dienstherrn gegenübersteht. Ist dies der Fall, entspricht im Ergebnis der rechtswidrig erlangte Vermögenszuwachs des Beamten dem Vermögensnachteil des Dienstherrn, so dass die Realisierung eines Schadensersatzanspruchs des Dienstherrn dem Beamten den der Herausgabe unterliegenden Vermögensvorteil wieder entziehen würde. Umgekehrt würde die Herausgabe des erhaltenen Bestechungserlöses zugleich den Ersatz des dem Dienstherrn insoweit entstandenen Schadens bewirken. Demgemäß kann der Dienstherr unter diesen Voraussetzungen die begehrte Rechtsfolge (Zahlung eines bestimmten Geldbetrages) letztlich auch nur einmal - sei es als Ersatz des durch die Dienstpflichtverletzung spiegelbildlich verursachten (Mindest-)Schadens, sei es als Herausgabe des dienstpflichtwidrig erlangten Vorteils - verlangen.
So im Ergebnis auch Zetzsche, Zum Ausschluss der Verfallsanordnung gegenüber öffentlich Bediensteten bei Bestechungsdelikten, DÖD 2004, S. 270, 271 f., der davon spricht, dass in Fällen, in denen dem Dienstherrn ein "spiegelbildlicher" Schaden entstanden ist, dieser seinen Herausgabeanspruch entweder als beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch oder als Ablieferungsanspruch durchsetzen kann.
Einer wechselseitigen Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen kann in dem vorstehend beschriebenen Ausnahmefall - anders als die Beklagte meint - unter Hinweis auf die unterschiedlichen Schutzziele von Herausgabe- und Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es müsse stets auch ein doppelter Anspruch des Dienstherrn bestehen. Dieser Ansatz übersieht, dass im Falle eines mit dem Vermögenszuwachs des Beamten spiegelbildlich korrespondierenden Vermögensnachteils des Dienstherrn ein der Herausgabe unterliegender Vermögensvorteil aus dem von dritter Seite rechtswidrig Zugewendeten nicht mehr vorliegt, wenn und soweit dieser Vermögensvorteil dem Beamten auf Grund eines entsprechenden Ausgleichsanspruchs wieder entzogen wurde, mithin also das mit dem Herausgabeanspruch verfolgte Schutzziel bereits (vollständig) verwirklicht ist. Der Beamte würde daher, wollte man der Auffassung der Beklagten folgen, in dieser Konstellation letztlich unter derselben Zielsetzung doppelt in Anspruch genommen. Einer solchen doppelten Inanspruchnahme käme im Ergebnis die Wirkung einer mit der Auferlegung einer Strafe vergleichbaren Sanktion zu, die Sinn und Zweck des Ablieferungsgebots des § 70 Satz 1 BBG jedoch nicht entspricht. Das Gebot zur Herausgabe des vom Beamten unter Verstoß gegen § 70 Satz 1 BBG Erlangten dient nicht der Repression oder Vergeltung für sein pflichtwidriges Verhalten, sondern zielt - wie bereits ausgeführt - vielmehr unter präventiven Gesichtspunkten darauf, den durch die Pflichtverletzung des Beamten eingetretenen rechtswidrigen Zustand für die Zukunft zu beseitigen. § 70 Satz 1 BBG hat - insofern dem strafrechtlichen Verfall vergleichbar - eine vermögensordnende Zielsetzung, indem dem Beamten das rechtswidrig Zugewendete nicht verbleiben soll.
Die Folgerichtigkeit einer Anrechnung wird auch durch gesetzesübergreifende rechtssystematische Erwägungen gestützt, die an den Umstand anknüpfen, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG der Verfallanspruch des Staates im Strafprozess gegenüber dem aus § 70 Satz 1 BBG abgeleiten Ablieferungsanspruch vorrangig ist.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.1.2002, a. a. O., S. 392; OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2002, a. a. O., S. 472.
Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Strafgericht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB dessen Verfall an. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist der Verfall allerdings dann ausgeschlossen, wenn aus der Tat dem Verletzten ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Nach der Rechtsprechung des BGH in Strafsachen steht die letztgenannte Vorschrift der im Strafverfahren auszusprechenden Verfallanordnung in Bezug auf die einem Amtsträger gezahlten Bestechungsgelder in aller Regel nicht entgegen, da Schutzgut der Amtsdelikte nicht das Vermögensinteresse der Anstellungskörperschaft ist, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, so dass der Dienstherr bei den Bestechungsdelikten nicht Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist. Eine Ausnahme erkennt der BGH jedoch dann an, wenn der Bestechungslohn zugleich "spiegelbildlich" den durch die Dienstpflichtverletzung zugefügten Vermögensschaden des Dienstherrn darstellt. Da dem Dienstherrn in derartigen Fällen ein entsprechender Schadensersatzanspruch zusteht, hat die Anordnung des Verfalls zu unterbleiben, um dem Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entsprechend eine mehrfache Inanspruchnahme des Täters zu vermeiden.
Vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2001 - 3 StR 549/00 -, BGHSt 47, 22, 31 f., und Beschluss vom 15.1.2003 - 5 StR 362/02 -, NStZ 2003, 423.
Ist aber in dieser Konstellation, in der dem Dienstherrn durch die Tat ein spiegelbildlicher Schaden entstanden ist, der strafrechtliche Verfall unter dem Gesichtspunkt eines Doppelbelastungsverbots ausgeschlossen, darf auch die Anwendung des beamtenrechtlichen Herausgabeanspruchs, der einen im Kern vergleichbaren Zweck wie der Verfallanspruch des Staates verfolgt und sogar hinter diesen zurücktritt, zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgesetzgeber den von der Rechtsprechung aus § 70 Satz 1 BBG abgeleiteten Ablieferungsanspruch bislang nicht näher konkretisiert hat, vgl. im Gegensatz dazu die Regelungen in einigen Ländern, in denen zwischenzeitlich eine die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Verfall sinngemäß anwendende Herausgabepflicht (§ 76 Abs. 2 LBG NRW und § 86 Abs. 2 LBG SH) oder ein beamtenrechtlicher Verfall (§ 79a BayBG und § 79 NBG) eigenständig gesetzlich normiert wurde, erscheint es sachgerecht, den Rechtsgedanken des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB insoweit auf das Verhältnis von beamtenrechtlichem Schadensersatzanspruch und Herausgabeanspruch anzuwenden, als auch dort unbeschadet dessen, dass beide Ansprüche aus den dargelegten Gründen grundsätzlich nebeneinander bestehen, eine doppelte Inanspruchnahme des Beamten ausgeschlossen sein muss. Dem entspricht es, wenn unter der Voraussetzung einer Identität von Erlangtem und Schaden bereits erfolgte Zahlungen des Beamten in Bezug auf den einen Anspruch auf den jeweils anderen angerechnet werden.
Diese Lösung trägt im Übrigen auch dem Gesichtspunkt der Fürsorge des Dienstherrn angemessen Rechnung, mit dem es ebenfalls nicht zu vereinbaren wäre, den Beamten im Ergebnis der Belastung einer Doppelzahlung auszusetzen.
Vgl. zum Gedanken der Fürsorgepflicht auch Zetzsche, Die Ablieferungspflicht des Beamten bezüglich angenommener "Schmiergelder" - eine neue Einnahmequelle des Dienstherrn?, DÖD 2003, 225, 229.
Sie steht zudem im Einklang mit der in der zivilrechtlichen Kommentarliteratur vertretenen Auffassung, wonach an den Auftraggeber nach § 667 BGB herauszugebende Schmiergelder auf einen etwaigen Schaden anzurechnen sind.
Vgl. Martinek, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 667 Rn. 12; Steffen, in: BGB - RGRK, 12. Aufl. 1978, § 667 Rn. 10; differenzierend Ehmann, in: Erman, BGB, 12. Aufl. 2008, § 667 Rn. 17.
Den vorstehenden Überlegungen entspricht im Kern auch die Argumentation des VG in dem angefochtenen Urteil. Allerdings erweist sich der dort herangezogene Gedanke der "Entreicherung" insoweit als missverständlich, als der Herausgabeanspruch nach § 70 Satz 1 BBG seinem Zweck entsprechend nicht ohne Weiteres allgemein dem Einwand der Entreicherung ausgesetzt ist. Soll nämlich gewährleistet sein, dass der Beamte jeglichen vermögenswerten Vorteil herauszugeben hat, können etwa die spätere Weitergabe oder der Verbrauch erlangter Vorteile den Umfang des Ablieferungsanspruchs grundsätzlich nicht beeinflussen, da ansonsten dem Beamten die bereits genutzten Vorteile belassen würden.
So auch zur Parallelvorschrift des Hessischen Beamtengesetzes v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Kommentar, Stand: Oktober 2007, § 84 HBG Rn. 59; vgl. aber etwa auch die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LBG NRW, die u. a. auf die sinngemäße Anwendung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Var. StGB verweist, wonach die Anordnung des Verfalls unterbleiben kann, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist.
Wendet man diese grundsätzlichen Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich, dass eine Herausgabe des verbotswidrig erlangten Vermögensvorteils nicht mehr in Betracht kommt, soweit das VG in einem früheren Verfahren den Kläger als zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 239.846,59 DM verpflichtet angesehen hat und der Kläger dieser Verpflichtung zwischenzeitlich nachgekommen ist. Denn nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen in dem Urteil des VG vom 24.10.1996 ist der Beklagten durch die pflichtwidrigen Handlungen des Klägers ein den seitens der Firma N. an den Kläger geflossenen Zahlungen entsprechender, in dem vorgenannten Sinne spiegelbildlicher Schaden entstanden. Hiervon ist im Übrigen auch die Beklagte selbst ausgegangen, die ausweislich der Begründungen des Leistungsbescheids vom 13.12.1989 und des Widerspruchsbescheids vom 17.2.1993 die geltend gemachte Schadensersatzforderung ausdrücklich darauf gestützt hatte, die an den Kläger gezahlten Beträge seien in die berechneten Preise eingeflossen. In der Konsequenz ist damit in dem Umfang der Identität zwischen Vorteil des Klägers und Schaden der Beklagten zwecks Vermeidung einer Doppelbelastung des Klägers dessen Inanspruchnahme auf Herausgabe ausgeschlossen.
Ende der Entscheidung
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